Bisheriger Studiengang: Rechtswissenschaften (erste Prüfung) - gewünschter Studiengang: Rechtswissenschaften (erste Prüfung)
Der Studiengang ist zulassungsfrei, es ist lediglich der Antrag auf Zulassung zur Immatrikulation im Online-Portal zu stellen. Für Studierende die das Studium der Rechtswissenschaft ab dem Wintersemester 2021/22 begonnen haben, erfolgt bei Aufnahme des Studienganges ab dem 4. Fachsemester automatisch die Immatrikulation in den integrierten Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.). Weitere Hinweise zu diesem Studienganges finden Sie hier.
Für Studierende, die bereits an einer anderen Universität für diesen Studiengang immatrikuliert sind, ist keine Einstufung erforderlich. Die Immatrikulation erfolgt gem. § 4 Abs. 1 Immatrikulationsordnung der Georg-August-Universität in das nächsthöhere Fachsemester. Bitte beachten Sie, dass Sie im Online-Portal als höchstes Semester das 10. Fachsemester angeben können, auch wenn Sie bereits in einem höheren Semester studieren. Die Korrektur erfolgt dann während der Bearbeitung aufgrund der eingereichten Studienverlaufsbescheinigung. Eine Immatrikulation außerhalb der Regelstudienzeit ist aber möglich.
Ein Wechsel ab dem 5. Fachsemester ist nur möglich, wenn die erforderliche Zwischenprüfung bereits bestanden wurde und durch Zwischenprüfungszeugnis nachgewiesen werden kann. Das Zwischenprüfungszeugnis soll eine Durchschnittsnote enthalten. Ist keine Note festgelegt, sind zusätzlich die der Zwischenprüfung zu Grunde liegenden Einzelprüfungsnoten nachzuweisen.
Wenn die Zwischenprüfung nicht oder noch nicht vorliegt, kann ein Wechsel bis zum 4. Fachsemester nur dann vorgenommen werden, wenn die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Ein entsprechender Nachweis ist zwingend erforderlich (Musterbescheinigung über das Bestehen des Prüfungsanspruchs). Es kann das bereitgestellte Musterformular oder auch ein eigener Nachweis der zuvor besuchten Hochschule verwendet werden.
Eine Anerkennung von Leistungen kann seitens der Universität nur im Rahmen des Grundstudiums für die Zwischenprüfung geprüft werden. Mögliche Anerkennungen im Hauptstudium (Voraussetzungen für die Pflichtfachprüfung gem. § 4 Abs. 1 lit a, c-f) müssten über das Landesjustizprüfungsamt in Celle geklärt werden. Lediglich die Anerkennung der vorbereitenden Leistung in Form einer juristischen wissenschaftlichen Arbeit als Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Schwerpunktbereichsprüfung kann seitens der Universität geprüft werden. Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sieht die entsprechende Prüfungsordnung keinerlei Anrechnungsmöglichkeiten vor.
Hinweise zum Verfahren der Immatrikulation finden Sie hier.