(1) Die Bachelorprüfung besteht aus 
a) den Modulprüfungen und
b)	der Bachelorarbeit.
(2) Die Bachelorprüfung muss in einer der fünf Studienrichtungen Agribusiness, Pflanzenproduktion, Ressourcenmanagement, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus abgelegt werden. 
(3) Die Modulprüfungen sowie Art und Inhalt der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe ) sind in der Anlage 7 festgelegt. Sie bestehen aus:
1. 6  Modulen aus dem Pflichtbereich des Lehrangebots der gewählten Studienrichtung sowie
2. 4 Modulen aus dem Wahlbereich des Lehrangebotes der gewählten Studienrichtung (studienrichtungsspezifische Wahlmodule) sowie
3. 3 Modulen aus dem gesamten Lehrangebot für das Bachelorstudium im  Studiengang Agrarwissenschaften. 
(4) Zwei Module gemäß Abs. 3, Ziffer 2 und drei Module gemäß Abs. 3, Ziffer 3 können aus dem Lehrangebot eines vergleichbaren agrarwissenschaftlichen Studienganges an einer anderen Universität gewählt werden. 
(5) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend in den Prüfungsperioden gemäß § 8, Abs. 1, abgelegt.